- 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Bachem 1977 e. V.“
Der Verein wurde am 20.09.1977 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach unter der Nr. 898 eingetragen. Die Eintragung wird seit 04.07.2006 beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister Nr. 10898 geführt. Der Sitz ist die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, Stadtteil Bachem.
- 2 – Zweck des Vereins
Die Bürger von Bachem und Umgebung sind aufgerufen, Mitglied oder Förderer der Bürgergemeinschaft zu werden. Die Bürgergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist unter anderem die Förderung
- von Kunst und Kultur,
- des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
- der Jugend- und Altenhilfe,
- der Betreuung hilfsbedürftiger Personen im Stadtteil Bachem,
- der Kontaktpflege zu anderen Vereinen und Organisationen in Deutschland, welche die gleichen Zwecke verfolgen.
Die zuvor aufgeführten Ziele des Vereins werden wie folgt verwirklicht:
Förderung von Kunst und Kultur – Der Verein betreibt im historischen Backhaus ein Winzermuseum. Sinn dieses Museums ist es, die Geschichte des Weinbaues im Stadtteil Bachem und der Region anhand von alten Darstellungen und Sammlungen sowie Werkzeugen usw. zu erhalten. Der Verein sammelt Mundartgedichte und Geschichten, Fotografien sowie Bilder aus dem Stadtteil, ebenso alles, was der Dokumentation der über tausendjährigen Geschichte des Weindorfes Bachem dient.
Die Brauchtumspflege wird gefördert, besonders durch die Durchführung und Gestaltung des „Martinsfestes“ für die Schuljugend in Zusammenarbeit mit den Schulen und dem Junggesellenverein, sowie die Mitwirkung bei den historischen Kirmesfesten am „Anna-Tag“ und am „Leonardus-Tag“. Weiterhin beteiligt sich die Bürgergemeinschaft beim Karnevalszug und der Gestaltung des Weinfestes.
Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes – Der Verein führt jedes Frühjahr eine Reinigung der Bachemer Flur und des Bachemer Baches durch. Der Verein hat auf dem „Karlskopf“ eine Schutzhütte und einen Kinderspielplatz errichtet, die für die Jugend und die gesamte Bevölkerung, auch nach Übereignung an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, zur Verfügung stehen. Im Stadtteil Bachem befinden sich außer vielen Fachwerkhäusern, drei historische Gebäude:
- die St. Annakapelle aus dem 13. Jahrhundert
- die St. Leonarduskapelle von 1585
- das alte Backhaus genannt „Backes“ von 1650
Der Verein beteiligt sich materiell und ideell an der Erhaltung dieser historischen Bausubstanz.
Förderung der Jugend- und Altenhilfe – Einmal jährlich wird eine Seniorenfeier für alle Einwohner über 70 Jahre organisiert und gestaltet. Weitere Aktionen werden nach Bedarf geplant und durchgeführt. Die Jugendhilfe wird durch gezielte Einzelmaßnahmen im Benehmen mit der Stadtverwaltung und den Kirchen durchgeführt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss ebenfalls durch schriftliche Kündigung beim Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn die Mitgliederpflichten verletzt werden oder eine Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke erkannt wird. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung eventuell rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, sowie ehemalige Vorsitzende können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
- 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile aus der Mitgliedschaft zu genießen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an, wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Mitglied kann nicht von einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, jedoch wird auf § 3 verwiesen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachlichen Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende eines jeden Jahres zu zahlen. Ein Wohnungswechsel oder eine Konto-Änderung ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich einmal, im ersten Quartal des Jahres, statt. Die Angelegenheiten des Vorstandes werden, soweit sie nicht von diesem zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, das ist zurzeit die „Stadtzeitung“. Mitglieder, die diese Zeitungen aufgrund ihres Wohnsitzes nicht erhalten, müssen schriftlich eingeladen werden. Die Einladung kann bei Bedarf auch persönlich erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ausschließlich schriftlich einzuladen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Bürgergemeinschaft ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses muss vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben werden.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Geschäftsführer/in
- stellvertretenden Geschäftsführer/in
- Finanzverwalter/in
- stellvertretenden Finanzverwalter/in
- Protokollführer/in
- Pressereferent/in
Es können jeweils zwei verschiedene Aufgaben durch eine Person wahrgenommen werden. (Ausnahme: 1. bzw. 2. Vorsitzende/r).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 Beisitzern/innen.
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr von zwei Kassenprüfern/innen geprüft. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, bei den Kassenprüfungen anwesend zu sein. Die beiden Kassenprüfer/innen und ein Vertreter/in werden mit dem Vorstand gewählt, sind jedoch keine Vorstandsmitglieder.
Für die jährliche Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung mindestens folgende Punkte enthalten:
- Vortrag und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht der Geschäftsführung
- Bericht des Finanzverwalters
- Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem MV-Termin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. - Neuwahlen
- Verschiedenes
- 6 – Wahlen
Damit immer ein funktionsfähiger Vorstand vorhanden ist, wird der Gesamtvorstand wie folgt gewählt: In den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl am Ende:
- Vorsitzender/de
- stellvertretender/de Geschäftsführer/in
- Finanzverwalter/in
- Protokollführer/in
- 2 Beisitzer/innen
- 2 Kassenprüfer/innen und ein/eine Stellvertreter/in für 2 Jahre
In den Jahren mit einer geraden Jahreszahl am Ende:
- Vorsitzender/de
- Geschäftsführer/in
- stellvertretender/de Finanzverwalter/in
- 2 Beisitzer/innen
- Pressereferent/in
Bei Ergänzungswahlen durch vorzeitiges Ausscheiden etc. wird der Gewählte für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
- 7 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden nach Bedarf rechtzeitig einzuberufen. Eine Sitzung ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Beratungspunkte dieses beim 1. Vorsitzenden beantragt.
Die Einladung erfolgt in der Regel eine Woche vor der Sitzung. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Die Einladung kann dann durch den Vorsitzenden oder die Geschäftsführung schriftlich oder mündlich (Telefon/Fax oder e-mail) geschehen. Eine Tagesordnung muss nicht bekannt gegeben werden.
Vorstandsmitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, haben dies dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Alle Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme von Beratern kann vom Vorsitzenden zugelassen werden. Diese Personen haben jedoch kein Stimmrecht.
Für Beschlüsse des Vorstandes, deren Geheimhaltung erforderlich ist, besteht Schweigepflicht. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über jede Sitzung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Sitzungsprotokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Mittel des Vereins sind zeitnah, sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes, den die Mitgliederversammlung beschließt. Außerplanmäßige Ausgaben können vom geschäftsführenden Vorstand, hier vom 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Geschäftsführer oder der Finanzverwalterin, getätigt werden.
- 8 – Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln (2/3) der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel (2/3) aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Beschlussunfähigkeit entscheidet nach einer nochmaligen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder eine einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bachem verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- 9 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Bachem, den 11. März 2011
Erwin Schumacher Ditmar Simon
- Vorsitzender Protokollführer